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Pflichtangaben

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der GFG Energy GmbH

Für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. An Verbraucher richten sich unsere Leistungen nicht.

  • Nur für Unternehmer
  • § 14 BGB
  • Stand: Oktober 2026

Ein Tag im Verlauf · Schema, keine Messwerte

01 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der GFG Energy GmbH (nachfolgend „GFG“) und ihren Kunden über Leistungen der Standortanalyse, Planung, Projektsteuerung, Beratung und Betriebsführung im Bereich von Energieanlagen.
  2. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn GFG ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Das gilt auch, wenn GFG in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
  4. Für Finanzierungsmodelle, die der Kunde mit einem Finanzpartner abschließt — etwa Contracting, Power Purchase Agreements, Leasing, Mietkauf oder Tolling —, sowie für die Nutzung von Software gelten gesonderte Verträge. Diese Bedingungen gelten dort nur, soweit die gesonderten Verträge nichts Abweichendes regeln.

02 Vertragsschluss und Angebote

  1. Angebote von GFG sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Ein Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von GFG in Textform oder durch den Beginn der Leistungserbringung zustande.
  3. Inhalt und Umfang der Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag einschließlich seiner Anlagen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform; der Vorrang individueller Vereinbarungen nach § 305b BGB bleibt unberührt.
  4. Erste Einschätzungen im Rahmen eines kostenfreien Standort-Checks sind unverbindliche Orientierungen. Sie ersetzen keine Planung und begründen keine Leistungspflicht.

03 Leistungsumfang und Mitwirkung des Kunden

  1. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag. GFG erbringt Planungs-, Beratungs- und Projektsteuerungsleistungen. Die Errichtung von Anlagen übernehmen Fachunternehmen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Der Kunde stellt die für die Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zur Verfügung, insbesondere Lastgangdaten, Pläne, statische Unterlagen, Angaben zum Netzanschluss sowie Vollmachten gegenüber Netzbetreibern und Behörden. Er gewährt den erforderlichen Zugang zum Standort.
  3. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Daraus entstehenden Mehraufwand kann GFG gesondert berechnen.
  4. GFG darf auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Kunden gelieferten Informationen vertrauen, soweit Fehler nicht offensichtlich sind.

04 Termine und Fristen

  1. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.
  2. Fristen, die von Entscheidungen Dritter abhängen — insbesondere von Netzbetreibern, Behörden, Finanzpartnern oder Herstellern —, stehen unter dem Vorbehalt dieser Entscheidungen. Auf deren Bearbeitungszeiten hat GFG keinen Einfluss.

05 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die im Vertrag vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Leistungen werden nach Vereinbarung pauschal, nach Aufwand oder nach Leistungsphasen abgerechnet. Bei Abrechnung nach Aufwand gelten die vereinbarten Stundensätze. Reisekosten und Auslagen werden gesondert berechnet, soweit dies vereinbart ist.
  3. GFG kann für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen verlangen.
  4. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  5. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

06 Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte

  1. Soweit GFG Sachen liefert, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von GFG.
  2. An Plänen, Berechnungen, Berichten und sonstigen Arbeitsergebnissen räumt GFG dem Kunden mit vollständiger Bezahlung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht ein, sie für das vertragsgegenständliche Projekt zu nutzen und zu diesem Zweck an Dritte weiterzugeben, etwa an Planer, Fachunternehmen oder Finanzpartner. Weitergehende Rechte, insbesondere die Nutzung für andere Projekte, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
  3. Software von GFG ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen; für sie gelten gesonderte Lizenz- oder Nutzungsbedingungen.

07 Abnahme

  1. Soweit werkvertragliche Leistungen geschuldet sind, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung vertragsgemäß fertiggestellt ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
  2. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn GFG dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB).
  3. In sich abgeschlossene Teilleistungen, insbesondere einzelne Leistungsphasen, können gesondert abgenommen werden.

08 Gewährleistung und Mängelrechte

  1. Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Bei werkvertraglichen Leistungen hat GFG zunächst das Recht zur Nacherfüllung, nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung.
  3. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Das gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, aus einer Garantie sowie für Mängel an Bauwerken und an Planungs- oder Überwachungsleistungen für Bauwerke (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB); insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
  4. Prognosen, insbesondere zu Erträgen, Einsparungen, Erlösen und Wirtschaftlichkeit, beruhen auf den bei ihrer Erstellung verfügbaren Daten und Annahmen. Sie sichern kein bestimmtes Ergebnis zu; eine Garantie für ihren Eintritt übernimmt GFG nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
  5. Steuerliche und rechtliche Beratung schuldet GFG nicht. Hinweise auf steuerliche oder rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten ersetzen keine Beratung durch Steuerberater oder Rechtsanwälte.

09 Haftung

  1. GFG haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von GFG.

10 Einsatz von Nachunternehmern

  1. GFG darf zur Erfüllung ihrer Leistungen qualifizierte Nachunternehmer und Fachbetriebe einsetzen. Für die von ihr geschuldeten Leistungen bleibt GFG gegenüber dem Kunden verantwortlich.
  2. Beauftragt der Kunde Fachunternehmen, Finanzpartner oder sonstige Dritte selbst, entstehen zwischen ihm und diesen eigene Vertragsverhältnisse. Für deren Leistungen haftet GFG nicht, soweit sie nicht als Erfüllungsgehilfen von GFG tätig werden.

11 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Die Vertragspartner behandeln alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Seite, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden — insbesondere Verbrauchs- und Lastdaten, Pläne und Geschäftsgeheimnisse —, vertraulich. Diese Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus.
  2. Den Namen des Kunden und eine allgemeine Beschreibung des Projekts verwendet GFG nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden als Referenz.
  3. Personenbezogene Daten verarbeitet GFG nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit GFG personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

12 Laufzeit und Kündigung

  1. Verträge über einmalige Leistungen enden mit deren Erbringung. Laufzeit und Kündigungsfristen von Verträgen über fortlaufende Leistungen, etwa Betriebsführung oder Monitoring, ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  3. Kündigt der Kunde einen Werkvertrag vor Fertigstellung, gilt § 648 BGB.
  4. Kündigungen bedürfen der Textform.

13 Höhere Gewalt

  1. Unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von GFG — insbesondere Naturereignisse, Krieg, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streik sowie unvorhersehbare Störungen der Lieferketten oder der Energieversorgung —, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien GFG für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht.
  2. GFG unterrichtet den Kunden unverzüglich. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten.

14 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von GFG. GFG ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.